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VERMESSUNGSBÜRO
Krawutschke · Meißner · Schönemann
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Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure
Genzpunkt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und deren Auftraggebern.
(2) Vorrang vor diesen AGB haben individuelle Absprachen und Vereinbarungen. Der Einbeziehung von AGB des  Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten diese AGB auch für zukünftige Vertragsbeziehungen, auch wenn auf diese nicht explizit hingewiesen oder diese noch nicht zur Verfügung gestellt wurden.

§2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers in Textform annimmt.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist auch ausreichend, dass der Auftragnehmer ein Angebot des Auftraggebers mündlich, schriftlich oder elektronisch bestätigt.
(3) Soweit nicht abweichend im Angebot angegeben, ist der Auftragnehmer an die von ihm erstellten Angebote 2 Monate ab dem Tag der Erstellung gebunden.

§3 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertragsgegenstand bestimmt sich nach dem Angebot des Auftragnehmers. Ãnderungen, Ergänzungen, Fristen und Termine bedürfen der Vereinbarung in Textform.

§4 Rechte und Pflichten
(1) Erhöhen sich die im Vertrag vereinbarten Kosten um mindestens 10%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese Preissteigerung spätestens 14 Tage ab Kenntniserlangung anzuzeigen. Der Kenntniserlangung steht es gleich, wenn der Auftragnehmer lediglich aufgrund grober Fahrlässigkeit von einer Kostensteigerung keine Kenntnis erlangt.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, Pläne in aktueller Fassung zu übergeben und den Auftragnehmer über die örtlichen Gegebenheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu informieren. Hierzu gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Einsicht in die zur Durchführung notwendigen Unterlagen. Gleiches gilt für diejenigen Unterlagen, die zur Erstellung der Abrechnung des Auftragnehmers notwendig sind.
(3) Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, bei beteiligten Behörden und Dritten die für die Leistungserbringung notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm hierzu vom Auftraggeber eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen.

§5 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk binnen 12 Tagen nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme oder einer Mitteilung über dessen Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Die vorbehaltlose Zahlung einer Teilschlussrechnung ist Abnahme der abgerechneten Teilleistung(en).

§6 Zahlungen und Vergütung
(1) Rechnungen bedürfen der Textform. Die Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. durch E-Mail, ist zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Empfang umgehend zu bestätigen.
(2) Rechnungen berücksichtigen stets den zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gültigen Steuersatz.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Angemessen ist eine Abschlagszahlung jedenfalls, wenn sie dem Stand der bereits erbrachten Leistungen oder dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan entspricht. Abschlagszahlungen sind zur Zahlung fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
(4) Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, für abgeschlossene Teilleistungen Teilschlussrechnungen zu stellen. Teilschlussrechnungen sind zur Zahlung fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
(5) Eine abgeschlossene Teilleistung sind insbesondere die nach Vertragsschluss entstehenden Auslagen und Vorlaufkosten. Vorlaufkosten sind die Kosten, die zur Erbringung der eigentlichen Vermessungsleistungen notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die Kosten der Auskunftseinholung bei Ämtern und Behörden sowie die notwendigen Bürotätigkeiten.

§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung der ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Nutzung, Verarbeitung oder Umbildung der erbrachten Leistungen berechtigt, soweit dies dem Vertragszweck dient. Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Wenn der Wert des dem Auftragnehmer gehörenden Gegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Auftragnehmer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach § 7 Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

§8 Preise und Aufstellungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten für alle Leistungen die Preise gemäß der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers, soweit anwendbar, der jeweils gültigen Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen.
(2) Für Zusatz- und Mehrleistungen gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, die Preise des Hauptvertrags. Ist dort bezüglich einzelner Positionen ein Preis nicht vereinbart, gelten die zur Zeit des Auftrags gemäß Preisliste des Auftragnehmers gültigen Preise als vereinbart.
(3) Wird nach Zeit- oder Stundenaufwand abgerechnet, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den abrechenbar angefallenen Zeit-/Stundenaufwand auf Verlangen in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber einer solchen Mitteilung des Auftragnehmers nicht binnen 10 Tagen, so gilt diese als durch den Auftraggeber geprüft und genehmigt.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einer solchen Aufstellung, die mit der Aufforderung zur Genehmigung übermittelt wird, nicht widerspricht.

§9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit die Haftung auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht oder der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistung übernommen hat.
(2) Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden i.H.v. 1.500.000,00 €.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers für versicherbare Schäden auf die Leistung seiner Haftpflichtversicherung (1,5 Millionen Euro für Sach- und 3 Millionen Euro für Personenschäden). Für nicht versicherbare Schäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit sowie bei Leistungsfreiheit des Versicherers haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe von 100.000 €. Die Haftung für untypische Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§10 Urheberrecht
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Weiterverwendung der durch den Auftragnehmer erbrachte Leistungen nur berechtigt, soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Im Übrigen ist die Zustimmung des Auftragnehmers und dessen namentliche Nennung als Urheber notwendig. Gleiches gilt für die Veröffentlichung, Weitergabe oder Weiterverwendung durch den Auftragnehmer, soweit durch seine Leistungen schutzfähige Rechte (Urheberrechte) des Auftraggebers betroffen werden.


§11 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen berechtigt, ersparte Aufwendungen pauschal mit 40 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vertragspreises in Ansatz zu bringen. Anderweitiger Erwerb des Auftragnehmers mindert diese Pauschale und kann zum vollständigen Entfall einer Vergütung führen. Der Auftraggeber ist daneben unbeschränkt berechtigt höhere ersparte Aufwendungen und/oder anderweitigen Erwerb des Auftragnehmers nachzuweisen.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Einen wichtigen Grund im Sinne des § 684a BGB stellt es dar, wenn der Auftraggeber die vertraglich geschuldete Leistung nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Vertragsschluss vollständig abruft, obwohl ihn der Auftragnehmer in Textform hierzu aufgefordert hat.
(4) Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn der Auftraggeber eine zur Vertragsdurchführung erforderliche Handlung unterlässt, obwohl der Auftragnehmer diesen unter Fristsetzung zur Nachholung der Handlung aufgefordert und anderenfalls die Kündigung des Vertrages angedroht hat.
(5) Erforderliche Handlungen im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere die Überlassung notwendiger Unterlagen/Pläne, die Überlassung des vom Auftrag erfassten Grundstücks bzw. der Sachen, Räume pp., die vor Auftragsdurchführung notwendigen Vorarbeiten und Genehmigungen. Die erforderlichen Handlungen sind, soweit nicht im Vertrag anders bestimmt, spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss zu erbringen.

§12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle Vertragsverhältnisse des Auftragnehmers gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1, 1. Alt ZPO so liegt der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in Stralsund.

§13 Datenschutz
Die Kontaktinformationen des Auftraggebers dürfen durch den Auftragnehmer elektronisch gespeichert und in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung und dem Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern verarbeitet werden. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf https://www.vermessung-kms.de/Datenschutz.html