Liegenschaftsvermessungen bzw. Grenzfeststellungen werden natürlich nicht nur dann benötigt. Immer dann, wenn man sich im Unklaren darüber ist, wo genau das Eigentum an Grund und Boden beginnt und wo genau es endet, ist ein ÖbVI gefragt.
Immer, wenn es Unklarheit über den tatsächlichen Verlauf von Grundstücksgrenzen gibt, sollte man sich dabei nicht auf Zäune oder Mauern verlassen. Diese wurden oft willkürlich, zwar vielleicht in Abstimmung mit den Nachbarn, aber ohne Kenntnis der
Grenzsteine errichtet. Wenn man nun aber ein Gebäude genau 3,00 m von der Grenze errichten muss oder vielleicht sogar genau auf der Grenze, kann man das geplante Gebäude nur planen, abstecken und bauen, wenn die Grundstücksgrenzen exakt bekannt sind, in der Fachsprache: wenn Grundstücksgrenzen festgestellt sind.
Der ÖbVI ist jetzt gefragt, um diese Grenzen anhand der in den in M-V unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (uVGB), umgangssprachlich oft noch als „Katasteramt“ bezeichnet, archivierten historischen Vermessungsunterlagen der Grundstücke aktuell zu ermitteln und ggf. in einem öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsverfahren nach einer Liegenschaftsvermessung festzustellen. Öffentlich-rechtlich deshalb, da in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) dieses Verfahren
nach den Grundsätzen des
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes M-V (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) geregelt ist. Am Verfahren Beteiligte, wie z. B. Eigentümer, Erwerber,
Nachbarn, haben die Möglichkeit mitzuwirken, d. h. sie werden im Verfahren angehört und Grenzfeststellungen und Abmarkungen sind per Widerspruch oder Gericht anfechtbar bzw. überprüfbar, nachdem diese in einem Grenztermin mündlich oder schriftlich bekannt gegeben wurden. Rechtsgrundlage hierfür ist in M-V das
„Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen“ (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010.