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VERMESSUNGSBÜRO
Krawutschke · Meißner · Schönemann
VERMESSUNGSBÜRO
Krawutschke · Meißner · Schönemann
Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure
Genzpunkt
Die Aussage steht:
Wir wollen ein Haus bauen!
Geschäftsstelle
Stralsund
03831 36820
ÖbVI Dirk Schönemann
 
 
Geschäftsstelle
Bergen auf Rügen
03838 810600
ÖbVI Holger Krawutschke
 
 
Geschäftsstelle
Anklam
03971 20790
ÖbVI Stefan Ulbrich
 
 
Geschäftsstelle
Greifswald
03834 7754675
ÖbVI Gerd Meißner
 
 
Es bleibt die Frage: Wo? In einem erschlossenen Bebauungsplangebiet (B-Plan) bzw. Satzungsgebiet mit vielen anderen Bauherren mehr oder weniger gleichzeitig oder in einem gewachsenen städtischen oder dörflichen Gebiet in einer Baulücke? In Deutschland gibt es - es sei denn man ist Landwirt und damit privilegiert auch im Außenbereich zu bauen – grundsätzlich nur diese zwei Möglichkeiten im Innenbereich einer Gemeinde ein Häuschen zu errichten.

Im B-Plan- oder Satzungsgebiet unzweifelhaft baurechtlich und erschließungstechnisch sicheres Terrain mit klaren Grundstücksgrenzen, aber mit vielen Vorgaben des B-Planes und noch ohne viel Grün und umso mehr Baulärm
drumherum oder in einer Baulücke, also dort, wo zwar schon (nette?) Nachbarn und „Grün“ vorhanden, aber dafür baurechtliche Fragen, wie z. B.: „Darf ich überhaupt und wenn ja, wie bauen?“ zu klären sind. Außerdem werden in Baulücken oft erst noch Liegenschaftsvermessungen erforderlich, um die Baulücke als Grundstück zu definieren oder vorhandene Grenzen festzustellen.

Eine Aufgabe unter vielen lautet bei einem Bauvorhaben, egal wo gebaut werden soll, in jedem Fall also auch: „Ich brauche einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)!“ Ein Lageplan auf der Basis der amtlichen Liegenschaftskarte muss gefertigt werden, Gebäude sind abzustecken, Grundstücksgrenzen sind zu vermessen und am Ende muss das fertig gestellte
Bauvorhaben auch für die Liegenschaftskarte eingemessen werden.

Um Teilflächen eines schon bebauten oder unbebauten Gesamtgrundstückes abzutrennen, um sie zu kaufen und bebauen zu können, wird oft eine sogenannte Liegenschaftsvermessung mit einem sogenannten öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren – auch oft einfach als „Kataster-, Teilungs- oder Zerlegungsvermessung“ bezeichnet – benötigt.
Liegenschaftsvermessungen bzw. Grenzfeststellungen werden natürlich nicht nur dann benötigt. Immer dann, wenn man sich im Unklaren darüber ist, wo genau das Eigentum an Grund und Boden beginnt und wo genau es endet, ist ein ÖbVI gefragt.

Immer, wenn es Unklarheit über den tatsächlichen Verlauf von Grundstücksgrenzen gibt, sollte man sich dabei nicht auf Zäune oder Mauern verlassen. Diese wurden oft willkürlich, zwar vielleicht in Abstimmung mit den Nachbarn, aber ohne Kenntnis der
Grenzsteine errichtet. Wenn man nun aber ein Gebäude genau 3,00 m von der Grenze errichten muss oder vielleicht sogar genau auf der Grenze, kann man das geplante Gebäude nur planen, abstecken und bauen, wenn die Grundstücksgrenzen exakt bekannt sind, in der Fachsprache: wenn Grundstücksgrenzen festgestellt sind.

Der ÖbVI ist jetzt gefragt, um diese Grenzen anhand der in den in M-V unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (uVGB), umgangssprachlich oft noch als „Katasteramt“ bezeichnet, archivierten historischen Vermessungsunterlagen der Grundstücke aktuell zu ermitteln und ggf. in einem öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsverfahren nach einer Liegenschaftsvermessung festzustellen. Öffentlich-rechtlich deshalb, da in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) dieses Verfahren
nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes M-V (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) geregelt ist. Am Verfahren Beteiligte, wie z. B. Eigentümer, Erwerber,
Nachbarn, haben die Möglichkeit mitzuwirken, d. h. sie werden im Verfahren angehört und Grenzfeststellungen und Abmarkungen sind per Widerspruch oder Gericht anfechtbar bzw. überprüfbar, nachdem diese in einem Grenztermin mündlich oder schriftlich bekannt gegeben wurden. Rechtsgrundlage hierfür ist in M-V das „Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen“ (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010.

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