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VERMESSUNGSBÜRO
Krawutschke · Meißner · Schönemann
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Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure
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03971 20790
ÖbVI Stefan Ulbrich
 
 
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Greifswald
03834 7754675
ÖbVI Gerd Meißner
 
 

Nachdem jetzt in Abstimmung mit dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser ein (amtlicher) Lageplan zum Bauantrag durch den ÖbVI erstellt wurde, der eben auch schon das von einem bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieur geplante
Bauvorhaben baurechtlich korrekt auf dem Grundstück eingeordnet enthält, gilt es nach Genehmigung (oder Anzeige) des Bauvorhabens durch das (bzw. gegenüber dem) zuständigen Bauamt das geplante Projekt korrekt in die Örtlichkeit zu übertragen. Der Vermessungsingenieur nennt dies „Absteckung“. In M-V ist gesetzlich nicht geregelt, wer dies zu machen hat. Theoretisch darf dies auch ein Bauunternehmen, der Bauherr selbst, der Entwurfsverfasser oder eine andere Person erledigen. Nur wer beherrscht die Grundsätze der Vermessung besser als ein „Vermesser“ und wer kann prüfen, inwieweit auch Grenzsteine noch aktuell vor Ort vorhanden sind und korrekt stehen? Nur der ÖbVI! Er hat Zugriff auf alle Daten des
Liegenschaftskatasters und haftet außerdem für die Richtigkeit seiner Vermessung, hier seiner Absteckung. Bei der Absteckung stehen dann Holzpfähle oder Schnurgerüste vor Ort. Sie zeigen an: Genau hier soll gebaut werden! Ob erst einmal grob abgesteckt wird, um einen Bodenaushub zu erledigen oder gleich hochgenau auf Schnurgerüst, ist am konkreten Bauvorhaben abzustimmen. Auch hier gibt es keine Gebührenregelung.

Wenn dann endlich der Baubetrieb das Haus errichtet hat, kommt noch einmal der ÖbVI ins Spiel. Die sogenannte „Gebäudeeinmessung“ entsprechend des GeoVermG M-V nach Fertigstellung des Bauvorhabens steht an. Hierbei geht es
darum, dass der bzw. die Eigentümer eines Grundstückes in M-V verpflichtet ist alle nach Inkrafttreten des ursprünglichen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern- Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) - vom 21. Juli 1992 errichteten Gebäude in der amtlichen Liegenschaftskarte nachweisen zu müssen.

Hierbei handelt es sich eigentlich um eine „Bringepflicht“ des Bauherrn. Er wird auch mit der Baugenehmigung darauf hingewiesen, aber in der Regel wird die zuständige uVGB (Katasteramt) den Bauherrn später noch einmal auf diese Pflicht hinweisen und die Gebäudeeinmessung einfordern müssen. Spätestens dann muss der Bauherr
handeln und bei einer Vermessungsstelle den Antrag auf Gebäudeeinmessung stellen.

Sinnvollerweise bedient er sich dann des ÖbVI, der ihn schon bei der Baumaßnahme betreut hat. Die gesetzlich in der VermKostVO M-V geregelte Gebühr nach dem Wert des Gebäudes für die Gebäudeeinmessung sieht dann auch aktuell (Stand 2018) eine Gebührenermäßigung hierfür vor, wenn derselbe ÖbVI damit betraut wird.

Weitere Aufgabenfelder eines ÖbVI sind neben den vorgenannten Vermessungen rund um das Grundstück oder eines Bauvorhabens auch jedwede andere Vermessungen oder auch Gerichtsgutachten, z. B. im Zusammenhang mit Grenzstreitigkeiten. Außerdem ist jeder ÖbVI neben den uVGB (Katasterämtern) Auskunftsstelle in Sachen Grundstücksgrenzen und es können amtliche Liegenschaftskarten bei ihm über einen Onlinezugang zu den Datenbanken der uVGB (Katasteramt) in deren Namen erworben werden.

Nicht zuletzt haben viele ÖbVI auch eine Zulassung als geprüfter Gutachter bzw. als geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung. Wenn es also darum geht gemäß § 194 BauGB den Verkehrswert (Marktwert) des errichteten Gebäudes
inklusive des Grundstücks zu ermitteln, z. B. weil sich die persönlichen und/oder finanziellen Umstände ändern, dann sind diese wieder die richtigen Ansprechpartner.


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