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VERMESSUNGSBÜRO
Krawutschke · Meißner · Schönemann
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Öffentlich bestellte
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Liegenschaftsvermessungen werden auch, wie schon erwähnt, zwingend immer dann benötigt, wenn Teilflächen vom Grundstück zu welchem Zweck auch immer (natürlich nicht nur, wenn man bauen will) verkauft oder gekauft werden sollen. Ohne die Liegenschaftsvermessung ist in diesen Fällen kein Grundbucheintrag möglich. Auch hier werden anhand der historischen Unterlagen als erstes die vorhandenen Grundstücksgrenzen ermittelt, um danach die vorgesehenen neuen Grenzen der Teilflächen feststellen zu können. Für vorgesehene Grenzen werden in der Regel die Angaben zu vorgesehenen Grenzen der beteiligten Eigentümer (Verkäufer) und Erwerber umgesetzt. Entweder es gibt hierzu schon eine notarielle Urkunde oder man will die Beurkundung des zwingend notwendigen notariellen Vertrages hierzu
erst nach oder während der Zerlegungsvermessung erledigen.

Wann die notarielle Urkunde (z. B. Kauf-, Tausch-, Schenkungsvertrag) im zeitlichen Kontext zur Zerlegungsvermessung erfolgt, ist relativ egal. Empfehlenswert ist: Wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind über Kaufgegenstand und Preis (einer
Teilfläche) sollte es zum Notar gehen. Der benötigt lediglich eine aktuelle Liegenschaftskarte mit den entsprechenden Angaben aus welchem Flurstück welche Teilfläche in geschätzter Flächengröße verkauft werden soll. Eine maßstäbliche
ungefähre Lage der vorgesehenen Grenze muss jedoch in die Liegenschaftskarte eingetragen werden, untersetzt mit ggf. verbalen Angaben zum Grenzlauf.

Die Liegenschaftsvermessung baut dann auf dieser notariellen Urkunde auf und
liefert die exakten Größen der Teilflächen. Die Vertragspartner können während der Liegenschaftsvermessung in der Regel (abhängig vom Vertragsinhalt) einvernehmlich oder einseitig das genaue Grenzbestimmungsrecht wahrnehmen. Das Vermessungsergebnis würde dann nach Bestandskraft an die zuständige uVGB (Katasteramt) weitergegeben, dort in die Nachweise des Liegenschaftskatasters übernommen und sogenannte „Fortführungsunterlagen“ an den bzw. an die
Eigentümer versandt. Diese Fortführungsunterlagen benötigt der Notar, der, nachdem er die Identität des Kaufgegenstandes zwischen notariellem Vertrag und Ergebnis der Liegenschaftsvermessung beurkundet hat, die Eigentumsumschreibung
im Grundbuch beantragt. Natürlich nur soweit auch alle anderen Voraussetzungen des Notarvertrages erfüllt sind. Dieses Prozedere beschreibt den Erwerb einer Teilfläche.

Bei Grunderwerb von vollständigen Flurstücken ist eine  Liegenschaftsvermessung nicht notwendig, um die vorbereitete Urkunde zu realisieren. Sehr wohl aber, um u. U. Klarheit über die Grenzverläufe zu schaffen, insbesondere, wenn man bauen will. All diese Tätigkeiten des ÖbVI im Zusammenhang mit Grundstücksgrenzen sind technisch in der „Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in M-V“, kurz LiVermVV M-V geregelt. Auch die hierbei entstehenden Kosten in Form von Gebühren sind exakt über eine Verwaltungsvorschrift, die „Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 20. Februar 2018 geregelt. Im Vorfeld lassen sich Kosten
also schon recht genau abschätzen.

Eine wichtige Aufgabe des ÖbVI im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben ist die Erstellung des Lageplanes zum Bauantrag. Notwendigkeit und Inhalt des Lageplanes ist in M-V im § 7 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V Vom 10. Juli 2006, geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2016 geregelt. Hiernach ist zu jedem Bauvorhaben ein Lageplan zu fertigen. Im Fall, dass Gebäude näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht und der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht durch festgestellte
Grenzpunkte im Sinne von § 29 Absatz 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes beschrieben ist, dann ist den Lageplan zwingend durch eine Vermessungsstelle nach § 5 Abs. 2 GeoVermG M-V, also u. a. durch einen ÖbVI erstellen zu lassen.

Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall die Anfertigung eines Lageplanes durch den ÖbVI erledigen zu lassen, weil nur dann die Richtigkeit hinsichtlich der Grundstücksgrenzen als die Grundkompetenz des ÖbVI gegeben ist und  Vermessungsergebnisse, wie z. B. auch das notwendige Höhenrelief von einem Vermesser gemessen wurden. Außerdem ist der ÖbVI auch kompetent bei der Beratung hinsichtlich aller Baurechtsfragen.

Welche Inhalte und Layouts solch einen Lageplan neben § 7 BauVorlVO M-V noch auszeichnen, ist vom Berufsverband der ÖbVI in einem „Musterlageplan“ gut erkennbar. Den Begriff des „amtlichen Lageplanes“ gibt es in M-V nicht. De facto ist jedoch genau dieser Lageplan amtlich, wenn er durch den ÖbVI oder eine andere Vermessungsstelle nach GeoVermG M-V gefertigt wurde und insbesondere die Grundstücksgrenzen enthält. Gebührenregelungen gibt es in M-V hierfür nicht.


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